Versetzung – Zumutbarkeit von Fahrzeiten
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen i. S. von § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen.
Den Regelungen in § 121 Absatz IV 1 und 2 SGB III können belastbare Grenzen für die Zumutbarkeit einer Versetzung nicht entnommen werden