BAG: Frage nach Schwerbehinderung
Nach Ansicht des BAG ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung zulässig und muss demzufolge wahrheitsgemäß vom Arbeitnehmer beantwortet werden. Mit dieser Begründung wurde es einem Schwerbehinderten verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf den Sonderkündigungsschutz des SGB IX zu berufen. Er hatte zuvor die Frage seines Arbeitgebers bzw. des Insolvenzverwalters nach einer Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint. Die Entscheidung, die noch nicht vollständig vorliegt, verändert bzw. modifiziert möglicherweise die Rechtsprechung zum Fragerecht des Arbeitgebers und ist im Hinblick auf den Diskriminierungsschutz von großem Interesse (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10).