Arbeitsrechtliche Hinweise zur Corona-Pandemie
In Anbetracht weiter steigender Infektionszahlen hat der Bundestag am 18.11.2021 umfangreiche Veränderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen beschlossen.
Entgegen anfänglicher Bedenken hat der Bundesrat dieses Gesetzespaket noch am Vormittag des 19.11.2021 gebilligt. Mit einem Inkrafttreten der Neuerungen ist in Kürze zu rechnen. Die Gesetzesänderungen treffen eine Vielzahl von Lebensbereichen. Nachfolgend setzen wir uns ausschließlich mit den Regelungen auseinander, die das Arbeitsleben betreffen.
1. Das Wichtigste in Kürze
•Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
•Die Kosten für erforderliche Tests tragen grundsätzlich die Beschäftigten selbst.
•Wer mangels „3G“ nicht arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf Entgelt.
•Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der o. g. Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
•Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
•Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
•Die Laufzeit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 19.3.2022 verlängert.
2. Zutrittsbeschränkung „3G“ im Betrieb: für Alle und an jedem Arbeitstag
Arbeitgeber in Bayern haben in den vergangenen zwei Wochen schon erste Erfahrungen mit „3G“ im Betrieb sammeln können. Die jetzt beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz gehen allerdings weit über das hinaus, was jüngst in Bayern noch als revolutionär galt:
Mit dem neu gefassten § 28 b Abs. 1 IfSG wird eine umfassende 3G Regelung für alle Beschäftigte eingeführt. Die Regelung lautet auszugsweise:
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen (…) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis (…) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
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