Anfechtung nach Falschbeantwortung der Frage nach Schwerbehinderung nur bei Ursächlichkeit für Einstellung
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage zu einer Schwerbehinderung kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Voraussetzung ist, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht klar (Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 396/10, becklink 1014714).