2021: Klarstellung zu Reisen in Risikogebiete
Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG klargestellt, dass Arbeitnehmer, die sich nach der Rückkehr von einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
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