2021: Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit
Für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit zur Betriebsgröße erstattet:
- Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten: 100 % der Lehrgangskosten,
- Betrieben mit 10 bis 249 Beschäftigen: 50 % der Lehrgangskosten,
- Betrieben mit 250 bis 2 499 Beschäftigten: 25 % der Lehrgangskosten und
- Betrieben mit 2.500 und mehr Beschäftigten: 15 % der Lehrgangskosten.
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.
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