
HONORARE ARBEITSRECHT
Der Streitwertkatalog Arbeitsrecht in der Fassung vom 9. Februar 2018 soll eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in Deutschland gewährleisten. Anhand der Werte werden die gesetzlichen Gebühren ermittelt. Bei einem Streitwert von 9.000 € beispielsweise beträgt eine Verfahrensgebühr rund 660 €, eine Terminsgebühr rund 610 € und eine Einigungsgebühr 507 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Insgesamt belaufen sich die Kosten also auf 2.135,46 €.
Eine Hilfestellung bei der Berechnung bietet Ihnen der DeutscherAnwaltVerein mit seinem Prozesskostenrechner. Bitte beachten Sie, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz die gegnerischen Anwaltskosten von Ihnen nicht zu tragen sind, gleichgültig, wie das Verfahren verläuft. Das bedeutet allerdings auch umgekehrt, dass Ihnen die eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt werden, wenn Sie den Prozess gewinnen (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Eine andere Frage lautet, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das hängt von Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Ein Antragsformular finden Sie hier auf den Seiten der Justiz.
Arbeitgebermandate werden regelmäßig nicht auf Streitwertbasis, sondern nach Zeitaufwand (Stunden- bzw. Tagessätzen) oder ausnahmsweise auf Basis eines Pauschalhonorars berechnet. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
STREITWERTKATALOG
- II. BESCHLUSSVERFAHREN
- I. URTEILSVERFAHREN
Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.
Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen.
Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag. Ggf. ist das zum Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten.
5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I.Nrn. 11, 20 und 21, keine Erhöhung nur wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren: Vergütung für ein Vierteljahr).
Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Beschäftigungsklage / Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber:
Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 20 und 21, keine Erhöhung allein wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Beschäftigungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren): 4 Monatsvergütungen.
Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber:
Vergütung für ein Vierteljahr.
oder in mehreren Schreiben erklärt werden. 21.2 Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung. 21.3 Folgekündigungen mit Veränderung des Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr** für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung – bewertet nach den Grundsätzen der I. Nr. 20 – ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.
Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten jeweils für die betreffende Instanz. Fallen Klagen gegen einzelne Kündigungen im Laufe des Verfahrens in einer Instanz weg, gelten die Grundsätze des ersten Absatzes ab diesem Zeitpunkt für die in dieser Instanz verbleibenden Kündigungen.
Vergleichsweise miterledigte anderweitig rechtshängige Verfahren führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden. 25.1.1 Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages – Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert. 25.1.2 Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist dies zusätzlich nach I. Nr. 20 zu bewerten. 25.1.3 Typischer Weise wird das Merkmal der „Ungewissheit“ insbesondere bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I. Nr. 29 zu bewerten. 25.1.4 Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle. 25.1.5 Ausgleichsklauseln erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse der in Anspruch genommenen Partei. 25.1.6 Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, kommt esauf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an. 25.1.7 Kein Mehrwert bei Erledigung bzw. Verpflichtung zur Erledigung/Rücknahme bei behördlichen Verfahren (Integrationsamt, sonstige Arbeitsschutzbehörde) oder Gerichten (Verwaltungsgericht) im Zusammenhang mit Kündigungsverfahren. 25.2 Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet.
1 Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis. 29.3 Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2. Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung.
HONORARE ARBEITSRECHT
Der Streitwertkatalog Arbeitsrecht in der Fassung vom 9. Februar 2018 soll eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in Deutschland gewährleisten. Anhand der Werte werden die gesetzlichen Gebühren ermittelt. Bei einem Streitwert von 9.000 € beispielsweise beträgt eine Verfahrensgebühr rund 660 €, eine Terminsgebühr rund 610 € und eine Einigungsgebühr 507 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Insgesamt belaufen sich die Kosten also auf 2.135,46 €. Eine Hilfestellung bei der Berechnung bietet Ihnen der DeutscherAnwaltVerein mit seinem Prozesskostenrechner. Bitte beachten Sie, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz die gegnerischen Anwaltskosten von Ihnen nicht zu tragen sind, gleichgültig, wie das Verfahren verläuft. Das bedeutet allerdings auch umgekehrt, dass Ihnen die eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt werden, wenn Sie den Prozess gewinnen (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Eine andere Frage lautet, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das hängt von Ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Ein Antragsformular finden Sie hier auf den Seiten der Justiz. Arbeitgebermandate werden regelmäßig nicht auf Streitwertbasis, sondern nach Zeitaufwand (Stunden- bzw. Tagessätzen) oder ausnahmsweise auf Basis eines Pauschalhonorars berechnet. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.STREITWERTKATALOG
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