Arbeitslosen- und Krankengeld – Präsentation
Arbeitslosengeld und Krankengeld
SGB III
Arbeitslosenversicherung
Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht tritt regelmäßig kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und /oder einer Beitragszahlung. Das folgt für das SGB III aus §§ 24, 25. Entscheidend ist nur der tatsächliche Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne. Arbeitslosenversicherungsschutz beginnt als am ersten Tag der Beschäftigung oder, sobald Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers und Direktionsbefugnis des Arbeitgebers vorliegen (Brand in Niesel/Brand , SGB III, 5. Aufl. 2010 § 24 Rn. 7).
Arbeitslosengeld
Anspruchskette:
§ 136: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1. arbeitslos ist,
- sich arbeitslos gemeldet hat,
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
§ 138: Arbeitslos ist, wer
- Beschäftigungslos ist,
- sich um Beendigung von 1. bemüht,
- Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung
steht.
Beschäftigungsverhältnis
grundlegend
Wird in den einzelnen Büchern des SGB unterschiedlich
gesehen bzw. ist nicht einheitlich bestimmbar.
„Grundnorm“: § 7 SGB IV
SGB III
Leistungsrechtliches Beitragsrechtliches
Beschäftigungsverhältnis Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis sind nicht deckungsgleich.
Beispiel: unwiderrufliche Freistellung führt zur Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, nicht des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Durchbrechung: bei der Rahmenfrist. In Freistellungsfällen „kann – allerdings angesichts der i.Ü. strikten Unterscheidung zwischen leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und arbeitsrechtlichem Arbeitsverhältnis nicht konsequent – die Anwartschaft auch noch während des fortdauernden Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, obwohl der Leistungsfall der Beschäftigungslosigkeit bereits eingetreten ist“ (Hassel im Handbuch 5. Kapitel Rn. 82 und BSG 03.06.2004 B 11 AL 70/03 R NZA-RR 2005, 52).
Entspricht dem Arbeitsverhältnis bzw. „lehnt sich enger an den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses an“ (Brand § 25 Rn. 4).
Beispiel: unwiderrufliche Freistellung führt nicht zum Ende des beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Die gesamte Diskussion bis 2008 über Freistellungsfälle war
eine solche des beitragsrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses insb. Im Rahmen der KV. Sie ist – bis auf die BG-Fälle – als abgeschlossen zu betrachten, auch wenn es immer wieder zu neuen Beiträgen kommt.
Konsequenz
Die Voraussetzungen treten kraft Gesetzes ein; niemand muss eine Meldung abgeben oder Beiträge oder Lohn entrichten.
Ausnahme: Statusverfahren nach § 7a Abs. 6 SGB IV, nur mit Zustimmung des Beschäftigten möglich.
So besteht beispielsweise in der Krankenversicherung Versicherungsschutz auch dann, wenn der Arbeitnehmer am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit nicht erscheinen kann, also noch keine tatsächliche Beschäftigung erfolgt ist, aber bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) haben Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt waren. On Beiträge entrichtet wurden, spielt keine Rolle.
Konsequenz bei der Vertretung
„freier Mitarbeiter“?
Arbeitslos melden
Weitere Konsequenz:
Wer nicht (mehr) beschäftigungslos ist, kann nicht (mehr) arbeitslos sein. Deswegen fallen bei Arbeitsaufnahme die Anspruchsvoraussetzungen (§ 138 Abs. 1 Ziff. 1 „von Gesetzes wegen“ weg, es kommt zu Aufhebungs- oder Erstattungsbescheiden (§ 330 SGB III; §§ 44, 45 SGB X).
§ 138 Abs. 3 SGB III stellt klar, dass auch eine selbständige Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit ausschließt.
… arbeitslos ist, wer
… sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 138 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III).
Die Arbeitsagentur muss den Arbeitslosen konkret darauf hinweisen, welche Eigenbemühungen von ihm im Rahmen des zumutbaren (§ 140 SGB III) erwartet werden (hohe Anforderungen).
Rechtsfolge: Nicht Wegfall der Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit und Aufhebung bzw. Zurücknahme der Bewilligung (§§ 45, 48 SGB X), sondern eine Sperre gem. § 159 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 SGB III (umstr.; siehe Hassel in HB FA Sozialrecht 3. Aufl. 2012 Kap. 5 Rn. 19).
… verfügbar ist
… § 138 Abs. 3 SGB III definiert die einzelnen Voraussetzungen,
wobei nur zumutbare Beschäftigungen § 140 SGB III) in Betracht
kommen.
Wiederum sieht § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III eine Sperre als
Sanktion vor.
… keine Verfügbarkeit erforderlich
bei Arbeitsunfähigkeit gem. § 145 SGB III (=Nahtlosigkeitsregelung).
Arbeitslosmeldung
- Tatsachenerklärung persönlich abzugeben (§ 141 SGB III)
- Fällt in der Regel mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld zusammen, kann
aber getrennt abgegeben werden (§§ 137 Abs. 2, 323 Abs. 1 SGB III
- Setzt die Rahmenfrist in Gang
Rahmenfrist §§ 142, 143 SGB III
- Nur noch 2 und nicht mehr 3 Jahre
- Nur noch eingeschränkte Unterbrechungen (§ 143 Abs. 3 SGB III)
- Deswegen freiwillige Versicherung möglich § 28 a SGB III
- „Eigentlich“ starre Betrachtung: Rahmenfrist beginnt gem. § 143 Abs. 1 SGB III am Tag vor der Erfüllung aller Voraussetzungen, i.d.R. als einen Tag vor der Arbeitslosmeldung (sofern zu diesem Zeitpunkt die weiteren Voraussetzungen vorgelegen haben). In Freistellungsfällen kann die Anwartschaft auch noch während des fortdauernden Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, obwohl der Leistungsfall der Beschäftigungslosigkeit bereits eingetreten ist“ (Hassel im Handbuch 5. Kapitel Rn. 82 und BSG 03.06.2004 B 11 AL 70/03 R NZA-RR 2005, 52 und Brand in Niesel/Brand § 123 Rn. 6).
- Ob sich die Rahmenfrist ändert, wenn das Arbeitsverhältnis durch Urteil oder Vergleich verlängert wird, ist str. (siehe Hassel aaO 5. Kap. Rn. 82 und Brand aaO § 124 Rn. 2).
Erfüllung der Anwartschaftszeit
Es spielt dafür keine Rolle, ob Beiträge gezahlt wurden oder nicht!
Im Gegenteil kann selbst bei Beitragsentrichtung das Bestehen des
Versicherungsverhältnisses verneint werden. Ob ein Versicherungsverhältnis
vorgelegen hat, richtet sich allein nach §§ 24 SGB III und ist objektiv zu
beurteilen (wieder Hassel Rn. 86).
Anspruchsdauer § 147
Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit und Alter und
beträgt max. 24 Monate. Eine spätere Arbeitslosmeldung kann bei einem
bevorstehenden Altersklassewechsel zu einem höheren Anspruch führen. Die
Arbeitsagentur muss darauf hinweisen.
Anspruchshöhe §§ 149 ff.
Wichtig ist, dass der Bemessungsrahmen auf 2 Jahre erweitert werden kann, wenn sich dadurch eine für den Arbeitslosen günstigere Berechnung ergibt. Das BSG lässt das bei 25 % Differenz zu (Hassel Rn. 99). Der Arbeitslose muss eine Verlängerung ausdrücklich verlangen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen, zumal sich die Zahlen aus der Bescheinigung des Arbeitgebers im Regelfall nicht ergeben.
Nicht erforderlich ist, dass das Entgelt zugeflossen ist, es genügt der Anspruch.
Die Eintragung in der Lohnsteuerkarte ist für die Arbeitsagentur verbindlich. Sie kann rückwirkend bis zum 30.11. des Jahres beantragt werden ( § 39 Abs. 5 EStG), wirkt aber für das Arbeitslosengeld erst ab Eintragung (§ 153 Abs. 2 S. 2 SGB III).
Minderung der Anspruchsdauer § 148 SGB III
Aus der Vorschrift ergibt sich eine weitere bedeutsame Grundregel: Ansprüche, die Ruhen, führen nicht „automatisch“ zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer, sondern nur zu einer Verschiebung. Nur dann, wenn es ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, wird der Anspruch verkürzt (Brand in Niesel/Brand § 128 Rn. 3).
Das heißt, dass ein Ruhen wegen Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2) oder wegen Entlassungsentschädigung (§ 158) den Anspruch nur verschiebt, nicht aber verkürzt, weil es gesetzlich nicht geregelt ist.
Dagegen führt ein Ruhen wegen einer Sperrzeit (§ 159) zu einer Verkürzung, weil das in Ziff. 4) steht.
Ruhenstatbestände
Die folgenden Ruhenstatbestände führen nur dann zu
einer Verkürzung, wenn es ausdrücklich im Gesetz
geregelt ist. Ansonsten kommt es nur zu einer
zeitlichen Verschiebung
§ 156 Andere Sozialleistungen
Der Anspruch ruht und verschiebt sich bei anderen Sozialleistungen, z.B.
– Krankengeld,
– Erwerbsminderungsrente
Während des Ruhens bleibt das Stammrecht bzw. die Wurzel bestehen, Entstehung und Bestand des Anspruchs werden nicht beeinträchtigt (Düe in Niesel/Brand § 142 Rn. 7). Der Anspruch kann aber gem. § 161 Abs. 2 verfallen (Düe Rn. 8).
§ 157 Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
Hat der Beschäftigungslose beispielsweise in der Freistellungsphase Anspruch
auf Gehalt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 157 Abs. 1 SGB III.
Hat er eine Urlaubsabgeltung zu beanspruchen, ruht der Anspruch gem. §
157 Abs. 2 SGB III.
Hat der Arbeitgeber trotz Verpflichtung nicht geleistet, wird gem. § 157 Abs.
3 SGB III gleichwohl Arbeitslosengeld gezahlt = Gleichwohlgewährung.
Krankenversicherung beim Ruhen
Beim Ruhen besteht grundsätzlich keine Krankenversicherung, weil keine Leistung bezogen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Lediglich für 1 Monat besteht eine Nachversicherung gem. § 19 Abs. 2 SGB V.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Ausnahmevorschrift besagt aber, dass bei einem Ruhen wegen Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) oder einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) Krankenversicherungsschutz besteht.
§ 158 Entlassungsentschädigung
– allgemein –
- Wird dem Ruhen wegen Urlaubsabgeltung hinzugerechnet, d.h. der
Ruhenszeitraum verlängert sich entsprechend (§ 158 Abs. 1 S. 5 SGB III).
- Die Sperrzeit gem. § 159 SGB III läuft hingegen kalendermäßig ab, also
während des Ruhens wegen Urlaubsabgeltung und/oder
Entlassungsentschädigung.
- Wegen einer fehlenden Sonderregelung besteht während des Ruhens
wegen einer Entlassungsentschädigung kein Kündigungsschutz.
Berechnung
Siehe Tabelle im Skript
Beispiel :
(aus Schmidt Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Rn. 204)
A scheidet ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (nur diese ist maßgeblich, § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III) beträgt sechs Monate zum Monatsende. A ist bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb, dem sie 17 Jahre angehörte, 43 Jahre alt. Sie erhält eine Entlassungsentschädigung von 10.230 €. In den letzten 12 Monaten verdiente sie brutto monatlich 1.410 €. Außerdem wird ihr eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.410 € bezahlt.
Berechnung der Entlassungsentschädigung
1. Schritt: Anzurechnende Entlassungsentschädigung laut Tabelle:
40 % der Abfindung = 4.092 €
2. Schritt: Berechnung des Brutto-Tagesverdienstes
12 X 1.410 = 16.920 : 360 = 47 €
3. Schritt: Berechnung der Ruhenszeit
4.092 (Anteil Abfindung) : 47 (Tagesverdienst) = 87 Tage
4. Schritt: Verlängert um die Urlaubsabgeltung
1410 : 47 = 30 Tage
5. Gesamt:
117 Tage
Sperrzeit § 159 SGB III
Geschäftsanweisung zum
Arbeitslosengeld (GA)
04/2012
Wesentliches:
Sperrzeit wegen
– Arbeitsaufgabe, die zur Arbeitslosigkeit führt
– Verspäteter Meldung
– Verletzung von Mitwirkungspflichten während der
Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitsaufgabe
– Verläuft parallel zu anderen Ruhenstatbeständen
– Beginnt mit der Beschäftigungslosigkeit
– Führt zu einer Verkürzung der Bezugsdauer gem. § 148 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III, sofern eine zwölfwöchige Sperre verhängt wird (nicht bei Sperrzeiten von drei oder sechs Wochen § 159 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 SGB III!)
– Wirkt sich nicht mehr aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld 1 Jahr zurückliegen!
Beispiel aus Niesel/Brand § 128 Rn. 15
Der Arbeitnehmer beendet durch Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund zum 31.3.2005 das Beschäftigungsverhältnis. Die Sperrzeit beginnt automatisch am 1.4.2005. Meldet er sich erst am 10.04.2006 arbeitslos, tritt eine Minderung des Alg-Anspruchs nicht ein, weil das Sperrzeitereignis (1.4.2005) länger als 1 Jahr vor der Erfüllung der Voraussetzungen des Alg-Anspruchs (10.4.2006) liegt. Hätte er sich vor dem 1.4.2006 arbeitslos gemeldet, würde eine Minderung eintreten.
Die Arbeitsagentur muss den Arbeitslosen darauf hinweisen und gegebenenfalls (im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haften.
Problem?
Rahmenfrist
Gem. § 143 SGB III besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 137 SGB III) überhaupt erst, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren eine Anwartschaftszeit von 12 Monaten erfüllt ist. Die Rahmenfrist beginnt zwingend mit dem Tag vor Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen (§ 143 Abs. 1 SGB III), also einen Tag vor der Arbeitslosmeldung (§ 137 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III).
Nimmt man das Beispiel von Niesel, ist zwar die Sperre abgelaufen, aber auch die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, denn bei Arbeitslosmeldung am 10.04.2006 und Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.3.2005 fehlen notwendig einige Tage (9.4 2006 – 8.4.2004 ist die Rahmenfrist, in einem Beschäftigungsverhältnis stand er aber nur vom 8.4.2004 bis 31.3.2005, es fehlen also 7 Tage!).
Man hilft sich nun wie folgt:
In Freistellungsfällen „kann – allerdings angesichts der i.Ü. strikten Unterscheidung zwischen leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und arbeitsrechtlichem Arbeitsverhältnis nicht konsequent – die Anwartschaft auch noch während des fortdauernden Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, obwohl der Leistungsfall der Beschäftigungslosigkeit bereits eingetreten ist“ (Hassel im Handbuch 5. Kapitel Rn. 82 und BSG 03.06.2004 B 11 AL 70/03 R NZA-RR 2005, 52).
Es wird also letztlich die Rahmenfrist systemwidrig verlängert bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Beendigungsfällen
Ist der Arbeitnehmer auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und wartet er 1 Jahr, etwa weil er bis dahin von der Abfindung lebt, wird das Problem über §§ 137 Abs. 2, 323 Abs. 1 S. 1 SGB III gelöst. Der Arbeitslose gibt zwar die Arbeitslosmeldung (Tatsachenerklärung) innerhalb der Rahmenfrist ab, beantragt aber das Arbeitslosengeld für einen späteren Zeitpunkt (Willenserklärung), worauf ihn die AA auch hinweisen muss, sonst hat er einen Herstellungsanspruch (Hassel Rn. 72).
Dogmatisch ganz einwandfrei scheint mir auch die Lösung nicht zu sein, weil § 148 Abs. 2 SGB III von den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld spricht und das ist der § 137 SGB III und für den genügt die Arbeitsloserklärung.
Offensichtlich ist bei der Verkürzung der Rahmenfrist von 3 auf 2 Jahre 2003/2004 nicht alles bedacht worden, was freilich kein Einzelfall ist.
Grund der Sperre
Die Solidargemeinschaft der Versicherten soll vor der Inanspruchnahme
durch Arbeitnehmer geschützt werden, die den Eintritt bzw. das Andauern
der Arbeitslosigkeit verursacht haben.
Wenn sich Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Herbeiführen der
Arbeitslosigkeit ergeben, ist der Sachverhalt aufzuklären. Das ist z. B. der Fall,
wenn zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber Gesichtspunkte hinzutreten,
die auf eine einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
hindeuten.
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen sind für die Entscheidung
über eine Sperrzeit nicht abzuwarten, weil sie insoweit nicht
bindend sind.
Sperrzeitrelevant ist auch das Lösen von
- Berufsausbildungsverhältnissen
- Heimarbeitsverhältnissen
- 3. Beschäftigungen während der Probezeit
- Ohne Bedeutung ist die Aufgabe selbständiger Tätigkeiten. Dies gilt auch
dann, wenn Versicherungspflicht gem. § 28a vorgelegen hat.
Lösungssachverhalte
– die Kündigung durch den Arbeitnehmer,
– der Aufhebungsvertrag
– der Abwicklungsvertrag
– Beteiligungssachverhalte
Änderungskündigung
Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, ist dies
einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gleichzusetzen.
Sie zieht in diesem Fall eine Arbeitgeberkündigung nach sich
oder ist mit dieser verbunden.
Betriebsübergang
Durch den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang
nach § 613a BGB wird kein Beteiligungs- /Lösungssachverhalt begründet
(Urteil des BSG v. 8.7.2009 – B 11 AL 17/08 R)
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Ob das Arbeitsverhältnis auch durch rechtmäßige Kündigung beendet werden konnte, ist für den Auflösungssachverhalt unerheblich (es könnte aber ein wichtiger Grund vorliegen). Entscheidend ist allein, dass der Aufhebungsvertrag gegen den Willen des Arbeitslosen nicht zustande kommen konnte.
Bei einer Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitslose nachträglich innerhalb der Frist, in der eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, (z. B. durch einen „Abwicklungsvertrag“) das
Beschäftigungsverhältnis gelöst haben. Solche Verträge können insbesondere die Zahlung einer Abfindung zum Inhalt haben, wenn dafür auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Kündigung verzichtet wird.
Initiierte Kündigung
Eine vom Arbeitslosen angeregte Arbeitgeberkündigung bildet
auch einen Auflösungssachverhalt.
Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung
Ein Beteiligungssachverhalt setzt aktives Mitwirken des
Arbeitnehmers voraus. Die bloße Hinnahme einer Kündigung
reicht nicht aus. Ergeben sich Hinweise auf einen
Beteiligungssachverhalt, ist dies aufzuklären.
Die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung kann
aber auf einen Beteiligungssachverhalt hindeuten. Eine Kündigung
ist offensichtlich rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer ohne
weiteres erkennen musste, dass sie gegen arbeitsvertragliche,
tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Eine Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn
- die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten ist,
- der Arbeitslose nach tarif- oder einzelvertraglichen Bestimmungen nur
noch aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kündbar war, oder
- der Arbeitslose besonderen Kündigungsschutz genießt und die
Kündigung deshalb nichtig ist, z. B. nach § 9 MSchG , § 18 BEEG, § 85
SGB IX
Wird das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis durch
rechtmäßige ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet, liegt
allein in der Annahme einer Abfindung oder einer ähnlichen
Leistung kein versicherungswidriges Verhalten.
Kündigung gem. § 1a KSchG
BAG, Urt. v. 12.7.2006, NZA 2006, 1359
Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 1. 1. 2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1A Absatz II KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 21.10.2011 – L 12 AL 4621/10
- Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt, ist auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung nicht zu verzichten, wenn der Abfindung statt der in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehenen Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr ein Faktor von 1,2 zugrunde liegt (Fortführung von BSGE 104, 57; BSGE 97, 1).
- Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der oben genannten Rechtsprechung berufen, wenn ihm nicht hinreichend sicher eine nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung droht (BSGE 104, 57). (amtlicher Leitsatz)
(159.19)
Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit
nicht auslösen.
Lösung:
Für die Arbeitslosigkeit am 16.4. ist die Aufgabe der befristeten Beschäftigung, für die
Arbeitslosigkeit ab 1.5. die Aufgabe der unbefristeten Beschäftigung kausal. Ab 1.5.
laufen beide Sperrzeiten parallel.
Wichtiger Grund
GA 78 ff.
– von Amts wegen zu prüfen
– Irrt sich der Arbeitslose über das Vorliegen eines wichtigen Grundes,
verhindert dies nicht den Eintritt einer Sperrzeit. Dann ist eine besondere
Härte zu prüfen
Aufhebungsvertrag
159.101; 102
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis beendet, weil ihm andernfalls eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte, liegt allein darin kein wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn
– eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde,
– die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das fristgemäße Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt worden ist,
– im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde
– der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und
– eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern, mindestens aber 0,25 für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird. § 1a KSchG gilt entsprechend. Der Gedanke des § 1a KSchG, der für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung eine einfache Klärung der Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet (s. hierzu 1.2.2 Abs. 1 b), wird auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer übertragen.
Prüfungsmaßstab
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. 10. 2011 – L 13 AL 5030/10 aus info also 2012, 157
„Der Arbeitgeber hätte die Kündigung, die dem Anwendungsbereich des KSchG unterfallen wäre (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründen können. Nach Aussage der Zeugin im Erörterungstermin vom 5. 8. 2011, die sich mit den schriftlichen Angaben des Arbeitgebers gegenüber dem SG decken, hatte die Fa. R. GmbH im Gefolge der Wirtschaftskrise ab Ende 2008 einen erheblichen Umsatzrückgang zu beklagen, der eine Weiterbeschäftigung der gesamten Belegschaft nicht mehr zuließ. Dementsprechend wurden im gesamten Unternehmen zwischen 4 und 5 Mitarbeiter entlassen, was bei einer damaligen Belegschaft von etwas mehr als 50 Mitarbeitern nahezu 10 % der Belegschaft entspricht.
Dieser Umsatzeinbruch bedingte zur Überzeugung des Senats den tatsächlichen Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes des Klägers; die unternehmerische Entscheidung auf der das Entfallen des Arbeitsplatzes des Klägers beruht, erscheint im Angesicht der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Fa. R. GmbH auch nicht offensichtlich willkürlich. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers auf einem anderen freien gleichwertigen oder schlechteren Arbeitsplatz war angesichts des Stellenabbaus gerade im Bereich der ungelernten Kräfte und der mangelnden Qualifikation des Klägers ersichtlich nicht gegeben. Es bestehen unter diesen Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Vermutung für dringende betriebliche Erfordernisse der Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG zu widerlegen“.
Siehe zur betriebsbedingten
Kündigung
BAG, Urt. vom 23. 2. 2012 − 2 AZR
548/10 NZA 2012, 852 ff.
(sehr instruktiv!)
Vorsicht beim Interessenausgleich
LSG Hessen: Urteil vom 22.06.2012 – L 7 AL 186/11 BeckRS 2012, 71032
Vorliegend war jedoch – wie auch das Sozialgericht, zwar an anderer Stelle, jedoch völlig zutreffend, ausgeführt hat – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 30. März 2010 eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum Ablauf des 30. September 2010 gar nicht möglich, da zunächst das – für den Monat April 2010 vorgesehene – sog. Clearingverfahren durchzuführen war. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon aus § 2 (4) des zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat unter dem 15. Februar 2010 geschlossenen Interessenausgleichs, wonach die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet war, den Versuch zu unternehmen, im sog. Clearingverfahren den Arbeitnehmer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln. Erst nach Durchlaufen dieses Vermittlungsverfahrens konnten – so ausdrücklich § 2 (5) des Interessenausgleichs – personelle Maßnahmen ergriffen werden.
Beispiel
Der Arbeitgeber will den AN betriebsbedingt fristgemäß zum Jahresende
entlassen. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt. A
erhält dafür eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsentgelten für jedes Jahr
des Arbeitsverhältnisses. Eine Sperrzeit tritt nicht ein.
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die
drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig
ist, …..
Abwicklungsvertrag
während der Kündigungsfrist
(159.110)
Abwicklungsverträge sind wie Aufhebungsverträge zu bewerten. Wird ein
Abwicklungsvertrag binnen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
geschlossen, liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses vor, wenn die Kündigung rechtmäßig war.
Beginn und Ende
Die Sperrzeit läuft unabhängig von einem Leistungsanspruch kalendermäßig
ab. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Sperrzeitablauf Ereignis,
das die Sperrzeit begründet. Ein Sperrzeitereignis tritt erst ein, wenn alle
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Wird ein Beschäftigungsverhältnis
beendet, beginnt die Sperrzeit an dem Tag, ab dem Beschäftigungslosigkeit
vorliegt. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis
beendet wird, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht.
Wird die Beschäftigungslosigkeit durch einseitige Freistellung nach
Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorverlegt, beginnt die Sperrzeit
mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht mit dem
ersten Tag der Freistellung.
Besondere Härte
Härtefallregelung bei Aufgabesperrzeit – § 159 Abs. 3 Nr. 2b). Allgemeine
Lebensumstände bzw. Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art (z. B.
Größe der Familie, ungünstige wirtschaftliche
Lage) oder Umstände, die die Stellung des Arbeitslosen als Arbeitnehmer
kennzeichnen (z. B. erstmaliger Sperrzeitanlass, alsbaldige Arbeitsaufnahme),
können die Herabsetzung der Sperrzeit grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Sachverhaltsfeststellung/Entscheidung
(159.145)
Der Sachverhalt ist vor der Entscheidung umfassend zu ermitteln. Den Aussagen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt regelmäßig gleiches Gewicht zu.
Zweifel an den Voraussetzungen für eine Sperrzeit gehen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung; es sei denn, die Beweislast liegt bei dem Leistungsberechtigten.
Vorläufige Entscheidung
§ 328 Abs. 1 Nr. 3 eröffnet die Möglichkeit, bei
der Entscheidung über den Anspruch Leistungen
ohne Sperrzeit vorläufig zu bewilligen.
Anspruchsübergang
§ 115 SGB X
Beispiel
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. 8. 2003. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Ab dem 1. 9. 2003 bezog er Arbeitslosengeld bis zum 31. 3. 2004 in Höhe von insgesamt 6973,19 Euro. Dies wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt. Mit Urteil vom 30. 8. 2004 stellte das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist (BAG, Urteil vom 19. 3. 2008 NZA 2008, 900).
- Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer und nicht an die Arbeitsagentur.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber vergleichen sich nach dem Urteil auf den Beendigungszeitpunkt 31.08.2003, der Arbeitgeber zahlt das Gehalt bis zum 31.3.2004 als Abfindung.
- Der Arbeitgeber hat fristlos gekündigt zum 31.8.2003. Die Parteien einigen sich im Termin auf eine ordentliche Kündigung, keine Lohnzahlung aber eine Abfindung in Höhe des Gehalts bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
- Sie belassen es bei der außerordentlichen Kündigung und zahlen die gleiche Abfindung.
Gesetzliche KV
SGB V
Pflichtversicherung
Beginnt mit der Arbeitsaufnahme, gegebenenfalls aber
auch schon vorher mit Abschluss des Arbeitsvertrags.
Kreis der Versicherungspflichtigen
– Arbeiter, Angestellte, Auszubildende bis zu
einem bestimmten Einkommen,
– Übersteigt das Einkommen die grenze, besteht
die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung
– Selbstständige sind nicht gesetzlich versichert,
– Mit Vollendung des 55. Lebensjahrs nicht
mehr pflichtversichert
Beiträge
§§ 249: Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils
zur Hälfte
Krankengeld
Wer hat Anspruch?
Gesetzlich Krankenversicherte gem. §§ 44 I – 52a SGB V
Privat Krankenversicherte gem. § 192 Abs. 5 VVG =
Krankentagegeldversicherung
Wie lange?
Gesetzliche: 78 Wochen
Private: keine zeitliche Begrenzung, hängt vom Versicherungsvertrag ab, Wegfall u.a. bei Berufsunfähigkeit (mehr als 50 % erwerbsunfähig)
Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV
- Mit Beginn des Arbeits- (nicht erst des Beschäftigungs-) -verhältnisses (§ 186 Abs. 1 SGB V ): auch der am ersten Arbeitstag erkrankte Arbeitnehmer hat Krankenversicherungsschutz, aber erst nach 4 Wochen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 SGB V, § 3 Abs. 3 EFZG).
- Ende gem. § 190 Abs. 2 SGB V mit der rechtlichen Beendigung, nicht schon mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- Krankenversicherungsschutz und Beitragspflicht bei unwiderruflicher Freistellung ist seit 2008/2009 wieder gewährleistet („Side Letter“ sind obsolet)
- Aber ein neues Problem taucht auf: Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit während der unwiderruflichen Freistellung! Schwierigkeiten wegen § 7 Abs. 1(a) SGB IV.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich durch ärztliche
Feststellung, um Missbrauch und Zweifelsfälle zu vermeiden.
Verhältnis zum Arbeitslosengeld
Krankengeld ist höher und hat Vorrang (§ 142 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Während des Krankengeldbezugs und des Krankentagegeldbezugs werden
Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet (§ 26 Abs. 2 Ziff. 1 und 2
SGB III).
Der Bezug von Krankengeld kürzt nicht den Bezug von Arbeitslosengeld.
Arbeitslosigkeit und Krankheit
3. Sachverhalte
1. Krankheit im Arbeitsverhältnis
Erläuterungen
- Krankengeld ruht während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, die den Anspruch verkürzt (§ 48 abs. 3 S. 1 SGB V)
- Arbeitslosengeld ruht während des Krankengeldbezugs § 156 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 SGB III
- Krankengeld verkürzt nicht das Arbeitslosengeld
- Krankengeld ist versicherungspflichtig und kann deswegen Arbeitslosengeldanwartschaften begründen
2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitslosigkeit
- Krankengeld nur bei Nachversicherung für 1 Monat § 19 Abs. 2 SGB V
- Arbeitslosengeld nur nach § 145 SGB III bei Dauererkrankung
3. Während Arbeitslosigkeit
Frage des Maßstabs zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
Zeitpunkt des Eintritts der AU Maßstab zur Beurteilung
Während der Erwerbstätigkeit bei fortbestehendem Letzte Tätigkeit
Arbeitsverhältnis
Während Erwerbstätigkeit, anschließend Arbeitslos | Zunächst letzte Tätigkeit, aber erweitert auf gleichgeartete Tätigkeiten |
Während der ersten 6 Monate der Alle zumutbaren Tätigkeiten Arbeitslosigkeit und später |
Praxistipp für sich krank fühlende Arbeitslose:
Erst zum Amt, dann zum Arzt
Überprüfung durch MDK
Kommt der MDK in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die
Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die
Krankenkasse gem. § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V eine Frist von 10 Wochen setzen,
innerhalb der der Versicherte einen Antrag auf Maßnahmen zur
Rehabilitation zu stellen hat. Weigert sich der Versicherte, den ihm von der
Krankenkasse empfohlenen Reha-Antrag zu stellen, entfällt der Anspruch
auf Krankengeld mit Ablauf der Frist gern. § 51 Abs. 3 SGB V.
Kommen die Behandlungen und Untersuchungen im Rahmen des Reha‑
Verfahrens zu dem Ergebnis, dass bei dem Versicherten teilweise oder
vollständige Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Reha-Antrag als
Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI).
Nach Ablauf von 78 Wochen
Arbeitslosengeld im Wege der Nahtlosigkeit gem. § 145
SGB III oder Erwerbsminderungsrente.
Ruhen des Krankengeldes
§ 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V
Gesetzestext:
Der Krankengeldanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V: soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Vergleich
Gestaltungsspielräume stehen in Rede, sofern in einem arbeitsrechtlichen
Vergleich Kündigungsfristen und Abfindungen vereinbart werden. Ist dabei
ein Zeitraum betroffen, während dessen Krankengeld gezahlt wurde, ist
fraglich, ob Ansprüche auf die Krankenkasse übergegangen sind. Beispiel: Der
Arbeitnehmer wird während einer Erkrankung fristlos gekündigt, weil er
angeblich die Arbeitsunfähigkeit vortäuscht. Er bekommt sofort Krankengeld.
In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht möchten sich die Parteien einigen.
1. Variante: Entgeltfortzahlung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist
- 1. Krankengeldanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Ziff. 1 SGB V, aber nur bei tatsächlicher
Zahlung.
- Sofern bereits Krankengeld gezahlt wurde, geht der Entgeltanspruch gem. § 115 SGB X auf die Krankenkasse über.
- Es gelten die §§ 399 ff. BGB. Arbeitgeber kann nur bei Unwissenheit mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten (§ 407 BGB), es genügt schon die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Anspruchsübergang ergibt.
Vorsicht auf Seiten des Arbeitgebers geboten
2. Variante: Fristgemäße Beendigung ohne Vergütung mit
Abfindung
Abfindung als Arbeitsentgelt?
Unterschied unechte Abfindung = verstecktes Arbeitsentgelt
oder echte Abfindung = als Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes. Unechte Abfindung führt zum Ruhen des
Krankengeldanspruchs.
BSG, Urteil vom 25.10.1990
Vereinbaren die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Vergleichs ausdrücklich eine Zweckbestimmung der vom Arbeitgeber zu leistenden Zahlung – als Entschädigung „für den Verlust des Arbeitsplatzes“ – um damit zu erreichen, dass für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses keine „Vergütungsansprüche“ mehr zustehen, etwa um eine Bewertung der Zahlung als Arbeitsentgelt zu vermeiden, so macht dies die fragliche Leistung nicht zu einer „echten“ Abfindung. Diese Abreden verstoßen, soweit sie die Zweckbestimmung der vereinbarten Abschlusszahlung betreffen, gegen § 32 SGB I.
Für die Beurteilung einer „Abfindung“ als Arbeitsentgelt spricht, wenn ein
verständiger Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den
Verlust des Arbeitsplatzes – jedenfalls in einer vereinbarten Höhe nicht zu
erkennen ist.
An die Behandlung der Zahlung als Abfindung durch das Arbeitsamt ist die Krankenkasse als Einzugsstelle nicht gebunden.
3. Variante: Fristlose Beendigung mit
Abfindung
- Schwierigster Fall beim Krankengeld!
- Keine unechte Abfindung weil keine Vergütung mehr geschuldet und deswegen keine Abgeltung von verbleibenden Lohnansprüchen
- Deswegen auch kein Anspruchsübergang von Lohnansprüchen nach § 115 SGB X, weil keine mehr geschuldet sind
- Vielleicht aber auch hier unwirksamer Verzicht, wobei Gestaltungsspielräume im Rahmen des § 32 SGB I, § 242 BGB allgemein anerkannt sind:
- Letztlich Frage des Einzelfalls, warum fristlose Beendigung:
– Psychische Belastung des Prozesses etc.
– oder „austricksen“ der Sozialversicherungsträger?