Urlaub muss aktiv gewährt werden
Der EuGH hat am 6.11.2018 zu C-619/16 entschieden, dass der Urlaub vom Arbeitgeber aktiv zu gewähren bzw. anzubieten ist, sonst kann er nicht verfallen:
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
und weiter:
Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Er könnte daher davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen kann, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Ist der Arbeitgeber hingegen in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen. Jede Auslegung der fraglichen Unionsvorschriften, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, wäre nämlich mit den durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar. Diese bestehen u. a. darin, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber (wie das Land Berlin) oder einen privaten Arbeitgeber (wie die Max-Planck-Gesellschaft) handelt.
Deswegen wird dem Arbeitgeber empfohlen, sich in einem Rundschreiben an seine Mitarbeiter zu wenden und zur Urlaubnahme aufzufordern. Ein solches Rundschreiben könnte folgenden Inhalt haben:
der EuGH hat am 6. November 2018 entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung aktiv werden und zur Urlaubnahme auffordern muss. Nimmt der Arbeitnehmer keinen Urlaub, obwohl dies möglich war, verfallen seine Urlaubsansprüche zum Jahresende.
Bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihren Vorgesetzten in Verbindung und beantragen schriftlich Ihren restlichen Jahresurlaub 2018 noch in 2018.
Sollte der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr in 2018 gewährt werden können, geht Ihr Urlaubsanspruch selbstverständlich nicht 2018 unter. Gleiches gilt im Falle einer Erkrankung.
Dann muss Ihr Urlaubsanspruch allerdings umgehend in Anspruch genommen werden. Andernfalls verfällt er zum 31.03. (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen unsere Personalabteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen