Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel
BAG: Keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche bei Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel zu Fortbildungskosten
BAG, Beschluss vom 15.10.2012 – 5 AZN 1958/12, BeckRS 2012, 75143
BGB §§ 138, 305 I, 306 II, III, 307 I, 310 III Nr. 3, 612 II, 812 I 1 Alt. 1, 812 I 2 Alt. 1, 812 I 2 Alt. 2; BBiG §§ 12 II Nr. 1, 26
1. Dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden.
2. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen wirksam.
3. In einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach §§ 812 ff. BGB regelmäßig aus. (Orientierungssätze des Gerichts)