Kündigung wegen Ankündigung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung, § 626 BGB
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. 12. 2011 − 5 Sa 63/11 (Vorinstanz: ArbG Rostock, Urt. v. 1. 2. 2011 – 3 Ca 1662/10), NZA-RR 2012, 185
Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG, NZA 2009, 779 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG, NZA 1993, 308 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 143; BAG, NZA 2004, 564 = AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.