Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion
1.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der Probezeit, der als Chemisch-Technischer Assistent für Tätigkeiten im Reinraumbereich eines pharmazeutischen Unternehmens eingestellt worden war, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 7 I AGG.
2.
Jedenfalls stellen die Sicherheitsstandards des Arbeitgebers zur Vermeidung einer Infektion der Patienten berufliche Anforderungen i. S. des § 8 I AGG dar, die eine unterschiedliche Behandlung wegen einer HIV-Infektion gestatten.
3.
Damit ist die Kündigung weder gem. § 138 BGB oder § 242 BGB unwirksam, noch besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 15 II AGG.
§§ 1, 3 I u. II, 7 I, 8 I, 15 II AGG; §§ 138 I, 242 BGB
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. 1. 2012 − 6 Sa 2159/11 (Vorinstanz: ArbG Berlin, Urt. v. 21. 7. 2011 – 17 Ca 1102/11) (nicht rechtskräftig), NZA-RR 2012, 183