Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat
Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits.
BAG, Urt. v. 8. 9. 2011 − 2 AZR 543/10 (LAG Düsseldorf), NJW 2012, 1099
GG Art. 4 I, 6 I, 140; WRV Art. 137 III; EMRK Art. 8, 9, 11, 12; KSchG § 1; AGG §§ 1, 7, 9; RL 2000/78/EG Art. 4 II; CIC Can. 1055, 1056, 1085, 1141; Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. 9. 1993 Art. 2, 3, 4, 5