BAG: Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch
BAG: Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch, Urteil vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 (EuGH) mit Anmerkung von Jobst-Hubertus Bauer, FD-ArbR 2012, 335487
Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Sachgrundes gem. § 14 I 1 und 2 Nr. 3 TzBfG auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein.
Sachverhalt
Die Klägerin war beim beklagten Land auf Grund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des AG Köln tätig. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Mit ihrer Klage griff die Klägerin die Wirksamkeit der letzten Befristung vom 12.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 an. Die Klage war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Auf Grund der zugelassenen Revision hat das BAG mit Beschluss vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09) den EuGH gefragt, ob eine wiederholte Befristung trotz ständigen Vertretungsbedarfs mit § 5 Nr. 1 der EGB-Unice-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 vereinbar ist.
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.01.2012 (FD-ArbR 2012, 328059 m. Anm. Arnold) geantwortet, der Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreife, stehe weder der Annahme eines sachlichen Grundes entgegen, noch folge daraus das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Die nationalen staatlichen Stellen müssten aber auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie einen Hinweis auf Missbrauch geben können. Bei dieser Prüfung könnten sich die Zahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden Verträge als relevant erweisen.
Entscheidung
Auf der Basis der Entscheidung des EuGH meint das BAG, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs der Annahme des Sachgrunds der Vertretung grundsätzlich nicht entgegenstehe, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden könne. Allerdings könne unter besonderen Umständen die Befristung trotz Vorliegens des sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unwirksam sein. Das stehe im Einklang mit § 242 BGB. An einen solchen Rechtsmissbrauch seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Die sehr lange Gesamtdauer und die außergewöhnlich hohe Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber spreche für einen Rechtsmissbrauch.
Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 26. 1. 2012 − C-586/10(Bianca Kücük/Land Nordrhein-Westfalen) enthält folgende Erwägungen:
[56]Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass § EWG_RL_1999_70 § 5 Nr. EWG_RL_1999_70 § 5 Nummer 1 lit. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge dahin auszulegen ist, dass die Anknüpfung an einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften in nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein sachlicher Grund i. S. von § EWG_RL_1999_70 § 5 Nr. EWG_RL_1999_70 § 5 Nummer 1 lit. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse berücksichtigen.