Keine Kündigung nach sehr geringfügiger Manipulation der Zeiterfassungsdaten
Eine systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten erweist sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 29.03.2011 entschieden. Da das gerügte Verhalten im Falle des Klägers allerdings eine verhältnismäßig geringfügige Verletzung darstelle wurde mit der jetzt veröffentlichten Entscheidung der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Az.: 2 Sa 533/10, becklink 1013984).