Benachteiligung wegen Behinderung
Hinreichende Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe – Benachteiligung wegen Behinderung, § 114 ZPO; § 7 I AGG
1.
Das Arbeitsgericht hat vor der Entscheidung über das Pkh-Gesuch den Gegner nach § 118 I 1 ZPO anzuhören, wenn die Erfolgsaussicht der Klage von der Auslegung eines Begriffs (hier: Kommunikationsstärke) abhängt, den der Gegner als Grund für die Ablehnung der Bewerbung des behinderten Menschen, der Entschädigung und Schmerzensgeld verlangt, verwandt hat.
2.
Wird die Bewerbung eines Menschen mit Sprechstörung wegen fehlender „Kommunikationsstärke“ und „großer Kommunikationsprobleme“ abgelehnt, so kann die Vermutung gerechtfertigt sein, es liege eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vor. Der einstellende Arbeitgeber hat diesen Vermutungstatbestand nach § 22 AGG zu entkräften.
3.
Sofern der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitsplatz auch bei benachteiligungsfreier Auswahl mit einem anderen besseren Bewerber besetzt worden wäre, und im Zusammenhang mit der Ablehnung auch nicht eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist, kann der behinderte Mensch nur eine Entschädigung nach § 15 II AGG von maximal drei Monatsgehältern verlangen.
LAG Köln, Beschl. v. 26. 1. 2012 − 9 Ta 272/11 (Vorinstanz: ArbG Bonn, Beschl. v. 20. 7. 2011 – 5 Ca 1722/11), NZA-RR 2012, 216