Grobe Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung trotz Freistellung
Im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem Arbeitnehmer, der von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellt wurde, eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.08.2011, Az.: 7 Sa 248/11; becklink 1017621).