Fristen bei zustimmungsbedürftigen Kündigungen
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung neben der Zustimmung des Integrationsamts nach § 88 SGB IX auch nach § 18 BEEG die Zustimmung des Regierungspräsidiums einholen, ist die Monatsfrist des § 88 III SGB IX zum Ausspruch der Kündigung jedenfalls dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber beide Zustimmungen zeitgleich beantragt hat und ihm zwar die Zustimmung nach § 18 BErzGG/BEEG später als einen Monat nach der Zustimmung des Integrationsamts zugeht, er dann aber unverzüglich kündigt.
BAG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 AZR 429/10 (LAG Hessen), BeckRS 2012, 69242