Befristung (nur) der Arbeitszeit
Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2018 – 7 AZR 520/16 entschieden, dass eine befristete Arbeitszeitregelung unwirksam ist, wenn sich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung oder -verringerung ergibt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Wertungen des § 14 Abs. 1 TzBfG zu berücksichtigen.
In der aktuellen BAG-Entscheidung war die Klägerin zuletzt mit 50 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Mit Vertragsänderung Nr. 9 vom 30.1./5.2.2013 wurde eine (weitere) Arbeitszeiterhöhung für die Zeit vom 1.3.2013–31.12.2014 auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. Diese Arbeitszeit wollte die Arbeitnehmerin beibehalten, die Arbeitgeberin (Beklagte) nicht. Das BAG entschied zugunsten der Klägerin, die Befristung sei unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB nicht stand, wobei auch § 14 Abs. 1 TzBfG nicht ohne Bedeutung sei.
Die Arbeitszeit sei in erheblichem Umfang aufgestockt worden, auch wenn es „nur“ 24,67 % im Vergleich zu einer Vollzeittätigkeit sind; es ist „ausnahmsweise von einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang auszugehen“.