BAG: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage
ArbGG §§ 72 II Nr. 1, 72a III 2 Nr. 1
Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. (Orientierungssatz des Gerichts)