BAG: CGZP fehlt die Tariffähigkeit
BAG: Der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) fehlt seit Gründung die Tariffähigkeit
Die am 11.12.2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war zu keinem Zeitpunkt eine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen konnte. Dies geht aus zwei Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2012 hervor (Az.: 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11).
Die fehlende Tariffähigkeit wurde bereits vom Ersten Senat des BAG am 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt. Die zeitlichen Wirkungen des Senatsbeschlusses betrafen jedoch nur die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 08.10 2009 beschränkt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dann am 09.01.2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 festgestellt (Az.: 24 TaBV 1285/11). Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat des BAG am 22.05.2012 zurückgewiesen (Az.: 1 ABN 27/12).
Nunmehr hat das BAG entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14.12.2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist. Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.