BAG: Anschlussberufung
Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, ArbGG §§ 64 VI, 66 I; ZPO § 524; KSchG § 1
1. Dem erstinstanzlich vollumfänglich obsiegenden Kläger steht für eine Klageerweiterung im Berufungsrechtszug nur die Anschlussberufung offen. Die Anschlussberufung ist nach § 524 II 2 ZPO i.V.m. § 64 VI 1 ArbGG bis zum Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist zulässig, eine nicht fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist unzulässig. Dies gilt allerdings nur, wenn das Berufungsgericht den nach § 66 I 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die Berufungsbeantwortungsfrist erteilt hat. Einer Belehrung über die Möglichkeit der Anschließung als solcher bedarf es nicht.
2. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes verbunden mit einer Umverteilung der Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, inwieweit die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen entfallen und ohne überobligationsmäßige Leistungen vom verbliebenen Personal erledigt werden können.
BAG, Urteil vom 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 (LAG Düsseldorf), BeckRS 2012, 74486
Sachverhalt
Der Kläger war zuletzt als Betriebsleiter für die Beklagte tätig. Im Rahmen einer Umstrukturierung sollte seine Stelle wegfallen. Eine Hälfte seiner Tätigkeit sollte an eine neugeschaffene Leitungsstelle „angekoppelt“ werden, deren Anforderungsprofil der Kläger angeblich nicht erfüllte. Die andere Hälfte sollte auf sieben, dem Kläger bisher unterstellte Mitarbeiter verteilt werden. Dem Kläger wurde betriebsbedingt gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war in erster Instanz erfolgreich. Die Beklagte legte Berufung ein. Vier Monate nach Zustellung der Berufungsbegründung erweiterte der Kläger seine Klage und verlangte Zahlung von zwei ausstehenden Monatsgehältern. Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte außerdem zur Zahlung.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten war nur hinsichtlich des Zahlungsantrags erfolgreich. Der erst in der Berufungsinstanz gestellte Antrag sei unzulässig. Da der Kläger in erster Instanz voll obsiegt hatte, habe ihm für die Klageerweiterung nur die Anschlussberufung offen gestanden. Die Anschlussberufung müsse zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reiche aus, wenn der Berufungsbeklagte zum Ausdruck bringt, dass er eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten begehrt. Hierfür genüge die Klageerweiterung. Allerdings sei die Anschlussberufung nur zulässig, wenn sie innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist eingelegt werde. Nur wenn das Berufungsgericht die Belehrung über die Berufungsbeantwortungsfrist unterlassen habe, könne nach Fristablauf noch Anschlussberufung eingelegt werden.
Zum Kündigungsschutzantrag entschied das BAG, die Beklagte habe den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, nach der bei Wegfall einer Hierarchieebene oder eines einzelnen Arbeitsplatzes erhöhte Anforderungen an die Darlegung der unternehmerischen Entscheidung und deren Durchführbarkeit zu stellen seien, um Missbrauch zu vermeiden. Bei nicht „taktgebundenen“ Tätigkeiten könne allerdings keine minutiöse Darlegung der Neuverteilung der Arbeiten auf andere Arbeitnehmer verlangt werden. Es könne – abhängig vom Vortrag des Arbeitnehmers – genügen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Freiräume zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben dargelegt werden. Auch dieser Anforderung hatte die Beklagte jedoch nicht genügt.