Arbeitgeber muss über Elternzeitverlängerung nach billigem Ermessen entscheiden
Über die für eine Elternzeitverlängerung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers kann dieser nicht bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei entscheiden. Der Arbeitgeber müsse vielmehr nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.10.2011 entschieden und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Az.: 9 AZR 315/10, becklink 1016676).