Arbeitgeber darf ärztliches Attest ohne besonderen Anlass schon am ersten Krankheitstag fordern
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist aber laut Landesarbeitsgericht Köln auch berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Urteil vom 14.09.2011, Az.: 3 Sa 597/11, BeckRS 2011, 78217).