Änderungskündigung
BAG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 AZR 102/11, NZA 2012, 856
Kann ein Arbeitgeber Änderungen im Arbeitsverhältnis einseitig kraft seines Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) durchsetzen, bedarf es keiner „Änderung von Arbeitsbedingungen“ im Sinne von § 2 Satz 1 KSchG. Solche Änderungen halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Eine gegen solche Änderungen gerichtete Änderungsschutzklage ist unbegründet.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine (vermeintliche) Änderungskündigung. Die Beklagte betreibt einen Verlag. Ihre Zentrale befindet sich in S. Die Klägerin war als Vertriebskoordinatorin zuletzt am Standort H. beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.08.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2010 verbunden mit dem Angebot, sie ab dem 01.04.2010 als Vertriebskoordinatorin in S. weiterzubeschäftigen. Die Beklagte rechtfertigt die Kündigung mit einer internen Reorganisation. Sie beruft sich zugleich darauf, den geänderten Arbeitsort aufgrund ihres Direktionsrechts einseitig durchsetzen zu können. ArbG und LAG haben der Änderungsschutzklage stattgegeben.
Entscheidung
Eine Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist auf die Feststellung gerichtet, dass die „Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt“ ist. Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn die Kündigung nicht auf eine Änderung bestehender Vertragsregeln gerichtet ist, sondern die angestrebte Änderung schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden kann. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage erhoben, ist Streitgegenstand dieser Klage die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Eine solche Änderung von Arbeitsbedingungen steht nur im Streit, wenn der Arbeitgeber geänderte vertragliche Bedingungen anbietet. Kann der Arbeitgeber bereits auf Basis des bestehenden Arbeitsvertrags Änderungen durchsetzen, bedarf es keiner Änderungskündigung. Eine in diesem Fall erhobene Änderungsschutzklage ist unbegründet.