AGB-Regelung über 150 Arbeitsstunden im monatlichen Durchschnitt ungültig
Eine Arbeitszeitregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Arbeitnehmer verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten ist nicht klar und verständlich, weil Ihr ist nicht zu entnehmen ist, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durchschnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden und eine erstinstanzliche Entscheidung zum Teil wiederhergestellt (Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10, becklink 1014231).