AGB-Kontrolle bei Ausschlussfristen, §§ 307 ff. BGB
LAG Köln, Urt. v. 16. 12. 2011 − 4 Sa 952/11 (Vorinstanz: ArbG Köln, Urt. v. 12. 7. 2011 – 6 Ca 3270/11), NZA-RR 2012, 178
1.
Ausschlussklauseln in einem vom Arbeitgeber gestellten vorformulierten Arbeitsvertrag sind zu Gunsten des Arbeitnehmers einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Eine in einer Ausschlussklausel vorgesehene Frist von weniger als drei Monaten je Stufe stellt in aller Regel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, so dass diese Ausschlussklausel damit zu Gunsten des Arbeitnehmers unwirksam ist (Bestätigung von BAG, NZA 2005, 1111; BAG, NZA 2006, 149; BAG, NZA 2008, 699).
2.
Eine AGB-Kontrolle zu Gunsten des AGB-Verwenders darf hingegen nicht erfolgen (Bestätigung von BAG, NZA 2006, 257).
3.
Dies hat zur Folge, dass eine beiderseitige Ausschlussklausel mit unangemessen kurz bemessener Frist zu Gunsten des Arbeitnehmers unwirksam ist, aber zu Lasten des Arbeitgebers wirksam bleibt. Der Arbeitnehmer kann somit seine rückständigen Gehaltsansprüche trotz Ablaufs der in der Ausschlussklausel vorgesehenen Frist weiterhin erfolgreich geltend machen, während der Arbeitgeber nicht mehr mit auf Grund der Ausschlussklausel bereits verfallenen Gegenansprüchen aufrechnen kann.