Abmahnung
Eine Abmahnung ist (jedenfalls in aller Regel) notwendige Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Weitergehende eigenständige Bedeutung kommt ihr praktisch nicht zu.
Vor diesem Hintergrund macht es meistens wenig Sinn, isoliert gegen eine Abmahnung vorzugehen. Dem trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass es für den Arbeitnehmer keine Rechtsmittelfristen gibt. Er muss sich also nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Wehr setzen.
Im Gegenteil:
Eine Abmahnung verliert nach 2 – 3 Jahren ohne eigenes dazutun ihre Wirkung. Allerdings darf bis dahin keine weitere folgen.
Die durchaus erfreuliche und beabsichtigte Konsequenz für den betroffenen Arbeitnehmer ist also, dass er zunächst einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber vermeiden kann.
Erst im Zusammenhang mit einer Kündigung kann und muss er sich gegen die Abmahnung zu Wehr setzen.
Aber Achtung:
Die Abmahnungsgründe sollten keineswegs in Vergessenheit geraten. Sonst fällt im Kündigungsschutzverfahren die Verteidigung schwerer.
Deswegen unbedingt für die eigenen Unterlagen ein Gedächtnisprotokoll erstellen und Notizen machen.
Das genügt vollkommen und ist vielfach besser, als ein Streit vor Gericht.