Abfindung
Die Abfindung ist das zentrale Thema des Kündigungsrechts. Die über 20-jährige Prozesserfahrung der Kanzlei hat das mehr als deutlich gemacht und auch die Statistiken bestätigen: nahezu jeder „Kündigungsschutzprozess“ wird früher oder später verglichen.
Ist die Kündigung nämlich erst einmal auf dem Tisch, gibt es selten ein zurück. Wer möchte auch schon wieder dorthin, wo man ihn nicht will.
Zum Thema Abfindungen sind – gerade vielleicht wegen der zentralen Bedeutung im Bereich von Kündigungen – immer wieder teilweise gravierende Missverständnisse oder Fehlvorstellungen zu beobachten.
Hier einige davon:
- Missverständnis 1:
„Ich habe immer Anspruch auf eine Abfindung.”
»»» Falsch.
Ein Abfindungsanspruch setzt entweder einen einschlägigen Sozialplan voraus, der bei weitem nicht jeder Kündigung zugrunde liegt.
Oder er entsteht auch, wenn im Kündigungsschreiben ausdrücklich ein Angebot unterbreitet wird (§ 1a KSchG).
Die häufigste Anspruchsgrundlage ist aber der außer- gerichtliche oder gerichtliche Vergleich. - Missverständnis 2:
„Ich kann eine Abfindung einklagen.”
»»» Auch falsch.
Von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen (Nachteilsausgleich oder Auflösungsantrag) kann (zunächst) nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes geklagt werden. Deswegen die Bezeichnung „Kündigungsschutz- prozess“.
In der Praxis freilich enden die meisten Verfahren gleich- wohl „mit einer Abfindung“. Der Grund ist ein (gerichtlicher) Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dafür muss man aber erst entweder klagen oder aber zumindest außergerichtlich verhandeln. - Missverständnis 3:
„Bei einer Abfindung riskiere ich immer mein Arbeitslosengeld.”
»»» Auch das ist ein weitverbreiteter Irrtum.
Wenn die Kündigungsfrist gewahrt wird, hat die Abfindung nichts mit dem Arbeitslosengeld zu tun. Auch die Höhe spielt dabei überhaupt keine Rolle.
Probleme können nur hinsichtlich der Art und Weise der Vereinbarung auftreten.
Insbesondere bei einem außergerichtlichen Vergleich ist größte Vorsicht geboten. Hintergrund ist dabei nicht die Abfindung oder deren Höhe, sondern die durch den Vergleich dokumentierte freiwillige Aufgabe des Arbeits- platzes. Vielleicht eine juristische Spitzfindigkeit, aber von erheblicher praktischer Bedeutung. - Missverständnis 4:
„Es gibt immer 1/2 Brutto – Monats – Gehalt pro Jahr der Beschäftigung.”
»»» Wieder falsch.
Die Höhe der Abfindung ist von ganz unterschiedlichen Faktoren beeinflusst und hat sehr viel mit Verhandlungs- geschick und Taktik zu tun.