
Kollektives Arbeitsrecht
Unter kollektivem Arbeitsrecht versteht man die Regelungen betreffend die kollektiven Vereinbarungen und Konflikte des Arbeitslebens sowie das Recht der Vertretung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen. Kollektives Arbeitsrecht ist also u.a. Tarifrecht, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung.
Im Koalitionsvertrag 2018 sind drei wesentliche Maßnahmen vorgesehen.
Im Rahmen einer Tariföffnungsklausel sollen tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Arbeitszeit zu flexibilisieren, um mehr selbstbestimmte Arbeitszeit zu ermöglichen.
Die Gründung und die Wahl von Betriebsräten soll weiter erleichtert werden. Dazu soll das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14 a BetrVG) künftig für alle Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend werden. Ferner soll das vereinfachte Wahlverfahren künftig auch in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern alternativ zum allgemeinen Wahlverfahren zur Anwendung kommen dürfen.
Die Beteiligungsrechte von Betriebsräten in Bezug auf Weiterbildungen (§§ 96 ff. BetrVG) sollen gestärkt werden. So soll künftig die Anrufung eines Moderators möglich sein, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich in Beratungen über Maßnahmen der Berufsbildung nicht einigen können. Ein Einigungszwang ist jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen, so dass Betriebsräte weiterhin nicht gegen den Willen des Arbeitgebers konkrete Weiterbildungsmaßnahmen durchsetzen können.