Kirchliches Arbeitsrecht
Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und kirchennaher Organisationen unterscheiden sich in manchen Bereichen recht deutlich vom übrigen Arbeitsrecht:
- Es gelten nicht das Betriebsverfassungsrecht oder das Personalvertretungsrecht, sondern Mitarbeitervertretungsgesetze oder Mitarbeitervertretungsverordnungen.
- Die Kirchen haben ein eigenständiges kollektives Arbeitsrecht („dritter Weg“), das nicht mit Tarifverträgen zu vergleichen ist. Die kirchlichen Regelungen finden also nur dann Anwendung, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, sie gelten hingegen nicht „normativ“ (zuletzt BAG, Urt. v. 23.11.2017 – 6 AZR 739/15).
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag beschäftigt werden, sind die staatlichen Gerichte zuständig. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie alle übrigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 2 ArbGG im Bereich des Individualarbeitsrechts werden von den kirchlichen Sonderregelungen nicht erfasst. In allen diesen individualrechtlichen Streitigkeiten des Arbeitsrechts ist daher unmittelbar und ausschließlich die Anrufung der staatlichen Arbeitsgerichte möglich.
- Soweit die Kirchen Dienstverhältnisse nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen begründen (Kirchenbeamte, Pfarrer, Priester), sind die Kirchengerichte zuständig.
- Rechtsstreitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht entscheiden die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Maßgeblich ist entweder die Arbeitsgerichtsordnung für die Bistümer der Katholischen Kirche (KAGO) oder das Kirchengerichtsgesetz der EKD (KiGG).