Bezugnahmevereinbarung nach der Schuldrechtsreform
BAG: Bezugnahmevereinbarung nach der Schuldrechtsreform muss Anknüpfung an Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen
TVG § 3 I; BGB §§ 157, 307
Der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers berührt die vertraglich vereinbarte Geltung der Tarifverträge nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 4 AZR 290/10 (LAG Sachsen-Anhalt), BeckRS 2012, 74487