“Das Arbeitsrecht” ist in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt und auch deswegen für den Laien wenig überschaubar. Je nach Fragestellung gelten dann teilweise auch noch sehr kurze Fristen, so dass kompetente und schnelle Beratung erforderlich werden können.
Die Zurückweisung einer Kündigung bei Vertretungsfragen (der Kündigende legt keine Vollmacht vor) muss innerhalb von nur fünf Tagen erfolgen.
Spätestens zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung muss der Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft unterrichtet werden, von der er bei Ausspruch der Kündigung noch keine Kenntnis hatte.
Eine Kündigungsschutzklage ist binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht einzureichen.
Über eine Schwerbehinderung muss der Arbeitgeber spätestens in der Kündigungsschutzklage unterrichtet werden, wenn er hiervon noch keine Kenntnis hatte.
Vielfach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend gemacht werden.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bundesweit auf dem Gebiet des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.