Arbeitsrecht



“Das Arbeits­recht” ist in einer Viel­zahl von Ge­setz­en ge­re­gelt und auch des­wegen für den Laien wenig über­schau­bar. Je nach Frage­stellung gelten dann teil­weise auch noch sehr kurze Fristen, so dass kom­pe­ten­te und schnelle Be­ra­tung er­for­der­lich wer­den kön­nen.


  • Die Zurückweisung einer Kündigung bei Ver­tretungsfragen (der Kündigen­de legt keine Voll­macht vor) muss inner­halb von nur fünf Tagen er­folgen.
  • Spätestens zwei Wochen nach Zu­gang einer Kündig­ung muss der Arbeit­geber über eine be­stehen­de Schwanger­schaft unter­richtet werden, von der er bei Aus­spruch der Kündig­ung noch keine Kennt­nis hat­te.
  • Eine Kündigungs­schutz­klage ist bin­nen drei Wochen beim Arbeits­ge­richt ein­zu­reichen.
  • Über eine Schwer­be­hinder­ung muss der Arbeit­geber spätestens in der Kündigungs­schutz­klage unter­richtet werden, wenn er hier­von noch keine Kennt­nis hatte.
  • Vielfach verfallen Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Aus­schluss­frist von drei Monaten geltend gemacht werden.



Unsere Kanzlei vertritt Mandanten bundes­weit auf dem Gebiet des
individuellen und kollektiven Arbeits­rechts.