Instruktiv im Sinne einer Vorlagepflicht äußerte sich auch Regine Winter, Richterin am BAG[114],
„Eine der nicht zu vernachlässigenden Voraussetzungen für eine tragfähige Entscheidung des EuGH ist ein Vorabentscheidungsverfahren, in dem sämtliche Perspektiven eines Problems so umfassend wie möglich beleuchtet werden und in dem unter anderem im Erklärungsgehalt berücksichtigt wird, dass der Text des Vorabentscheidungsersuchens sich nicht vorrangig an das nationale Publikum, sondern an die internationale juristische Leserschaft beim Unionsgericht wendet. Bei derzeit 27 Mitgliedstaaten können nationale rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge, die für das jeweils zutreffende Problemverständnis von großer Bedeutung sein können, nicht als allseits vertraut vorausgesetzt werden“.
Dabei versteht es sich bezüglich der Vorlagepflicht zum EuGH für „letztentscheidende“ Gerichte von selbst, dass der Maßstab des eigenen richterlichen Handels nicht derselbe ist wie der, nach dem das BVerfG prüft, ob eine Entscheidung wegen einer (offensichtlich) unvertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht aufzuheben ist. Maßstab des eigenen richterlichen Handels ist das Bemühen um das geltende Recht an sich, nicht seine gerade noch vertretbare Handhabung. Zudem ist in der deutschen Rechtsordnung der Grundsatz „iura novit curia“ von Bedeutung. Dem Gericht muss das Recht nicht von den Parteien vorgetragen werden. Der Klageantrag ist – unter Beachtung des Streitgegenstands – unter allen aufgrund des Sachvortrags der Parteien in Betracht kommenden rechtlichen Gründen zu prüfen. Dazu gehört auch ohne entsprechende Bezugnahme im Parteivortrag ebenso wie das nationale Recht das Unionsrecht einschließlich der Charta“.
III. Verstoß gegen Vorlagepflicht und Nichtzulassungsbeschwerde
Unter Art 267 AEUV fallen nicht nur die in der Gerichtshierarchie jeweils an oberster Stelle stehenden Gerichte, also in der Arbeitsgerichtsbarkeit das BAG, sondern auch Instanzgerichte, sofern im konkreten Fall gegen die Entscheidung des Gerichts kein Rechtsmittel statthaft ist. Diese konkrete oder funktionelle Betrachtungsweise wird am besten dem Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens (die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und dessen Durchsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU – auch durch Sicherstellung seines Vorrangs) gerecht[115].
Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG nach § 72 a und § 92 a ArbGG ist seit der am 1.1.2005 in Kraft getretene Neuregelung des Revisionszugangs ebenfalls Rechtsmittel iSv. Abs. 3[116]:
„Ohne Erfolg macht der Kläger das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO geltend. Diesen Revisionsgrund hat er entgegen § 72a Abs. 3 Ziff. 3 Alt. 1 ArbGG nicht dargelegt. Es trifft zwar zu, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz I 2 GG) verletzt ist, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV (vormals Art. EGV Artikel 234 EG) nicht nachkommt … Jedoch war das LAG nicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 Absatz III AEUV verpflichtet, weil die Entscheidung des LAG mit einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde und damit noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts i. S. von Art. 267 Absatz III AEUV angefochten werden konnte. Die Nichtzulassungsbeschwerde war nach § 72 a und § 92 a ArbGG nur in der bis zum 31. 12. 2004 geltenden Fassung kein Rechtsmittel i. S. von Art. 267 Absatz III AEUV, weil sie anders als jetzt gem. § 72 a und § 92 a ArbGG n. F. weder auf die grundsätzliche Bedeutung einer Frage des Unionsrechts noch auf einen Verfahrensmangel gestützt werden konnte und der EuGH nicht zu den divergenzfähigen Gerichten gehört. Die Neuregelung hat der Auffassung, dass LAG, die die Revision bzw. die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, zu den vorlagepflichtigen Gerichten gehören, die Grundlage entzogen“.
Folglich kann die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG nach § 72 a und § 92 a ArbGG auf die grundsätzliche Bedeutung einer Frage des Unionsrechts gestützt werden. Weicht das LAG von Rechtssätzen ab, die der EuGH aufgestellt hat, so dürfte sich hieraus regelmäßig die grds. Bedeutung der zugrunde liegenden Rechtsfrage ergeben. Der EUGH ist zwar kein Divergenzgericht (§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG), aber die Divergenz begründet regelmäßig die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache[117].
Das „Einfallstor“ für die Nichtzulassungsbeschwerde ist also die „grundsätzliche Bedeutung“ von Entscheidungen des EuGH. Weicht das LAG von Rechtssätzen ab, die der EuGH aufgestellt hat, so dürfte sich hieraus regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung der zugrunde liegenden Rechtsfrage ergeben[118].
Legt man das im 1. Teil Ausgeführte zugrunde, insbesondere, dass praktisch jede Rechtsfrage im Geltungsbereich des Unionsrechts „offen“ ist[119], bietet sich in der Tat eine Fülle von Argumentationsstoff für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
3. Teil. Einige Aktuelle „Probleme“
Im 3. Teil werden kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige der aktuellen Probleme dargestellt, was vielleicht eine Anregung für weitere Diskussionen bietet.
A. Leiharbeit
Das Thema Zeitarbeit dominiert arbeitsrechtlich eindeutig das Jahr 2013[120].
In seiner Entscheidung vom 10. 7. 2013 stellte das BAG fest, dass § 1 Absatz I 2 AÜG – abweichend von seinem Wortlaut – die nicht-vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagt, und zwar unabhängig davon, ob dies durch die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vorgegeben sein sollte oder nicht. Deswegen legte das Gericht auch nicht an den EuGH vor, obwohl es feststellte: „Der Gesetzgeber wollte … mit der Einfügung von § 1 Absatz I 2 AÜG Unionsrecht vollständig, eins zu eins umsetzen“[121].
B. Tarifrecht[122]
„Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG […] ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.“
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron stellt die gegenwärtige Handhabung dynamischer Bezugnahmeklauseln durch das BAG grundlegend in Frage, soweit es um einen Betriebsübergang geht. Bedarf die Handhabung dynamischer Bezugnahmeklauseln durch das BAG damit nach den Vorgaben der Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH in jedem Fall einer Remedur, stellt sich die Frage nach dem richtigen Weg zur Unionsrechtskonformität[123].
C. Rückkehr aus der Elternzeit[124]
Die Entscheidung des EuGH hat in erster Linie Bedeutung für die Frage des „gleichwertigen“ Arbeitsplatzes nach Rückkehr aus dem Elternurlaub. Der EuGH stellt klar, dass die Zuweisung einer Stelle, die (aus betriebsbedingten Gründen) zukünftig wegfällt, ein Verstoß gegen die streitbefangene Richtlinie darstellen kann und dass die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht gewährleistet, dass sich die Ergebnisse eines Arbeitnehmers zwangsläufig verbessern werden. Die bloße Elternzeit führt folglich nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit so weiter zu beschäftigen wäre, als ob er sich vergleichbar andere Arbeitnehmer weiterentwickelt hätte.
D. Urlaub bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit[125]
Anspruch auf nicht genommenen Jahresurlaub bei Wechsel in Teilzeittätigkeit
Das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Art. 7 Absatz I der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und § 4 Nr. 2 der am 6. 6. 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. 4. 1998 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht.
E. Krankheit = Behinderung? [126]
Einschränkung mit sich bringende Krankheit kann Behinderung gleichzustellen sein.
Die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete und angemessene Vorkehrungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. In seinem Urteil vom 11.04.2013 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, einer Behinderung gleichzustellen sein kann. Auf die Verwendung besonderer Hilfsmittel komme es für Feststellung einer Behinderung nicht an (C-335/11; C-337/11).
F. Gewährung von Urlaub[127]
1. Art. 7 I der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Urlaubsplan des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, einseitig festgelegten Jahresurlaubs in Krankheitsurlaub befindet, nicht das Recht hat, nach Beendigung des Krankheitsurlaubs seinen Jahresurlaub zu einem anderen – gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums liegenden – Zeitpunkt als dem ursprünglich festgelegten zu nehmen, wenn dem mit der Produktion oder Organisation des Unternehmens zusammenhängende Gründe entgegenstehen.
2. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer Auslegung der nationalen Regelung entgegensteht, nach der während der Dauer eines Arbeitsvertrags Jahresurlaub i.S.v. Absatz 1 der genannten Bestimmung, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte, durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann.
[1] Kania in Küttner, 20. Aufl. (2013), „EU-Recht“ Rn. 12.
[2] Grundlegend BVerfG, Urteil vom 30. 6. 2009 – 2 BvE 2/08 u.a., NJW 2009,
2267 – 2295.
[3] Seifert, Mangold und kein Ende – die Entscheidung der Großen Kammer des
EuGH v. 19. 1. 2010 in der Rechtssache Kücükdeveci, EuR 2010, 802.
[4] ErfK/Wißmann aaO Rn. 33; Willemsen/Sagan, NZA 2011, 258.
[5] ErfK/Wißmann, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung zum AEUV Rn. 32 .
[6] Schiek in Däubler, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 369.
[7] Schiek aaO Rn. 370.
[8] Bepler in HMB, Teil 3 Rn. 185.
[9] BVerfG, Urteil vom 30.6.2009, NJW 2009, 2267.
[10] Landau, NZA 2010, 1001.
[11] BVerfG, Vertrag von Lissabon, NJW 2009, 2271.
[12] Herdegen, Europarecht, 14. Aufl. 2012, § 5 Rn. 11.
[13] EuGH 5.2.1963 – 26/62 – Slg. 1963, 1, 24 – Van Gend & Loos; 15.7.1964 –
6/64 – Slg. 1964, 1251, 1269 – Costa./.E. N. E. L.).
[14] ErfK/Wißmann Vorbemerkung zum AEUV Rn. 1.
[15] Herdegen § 10 Rn. 2.
[16] Herdegen § 10 Rn. 21.
[17] Herdegen § 3 Rn. 58.
[18] BVerfG, NJW 2011, 1931.
[19] NJW 2010, 3145.
[20] Herdegen § 8 Rn. 17.
[21] Aus Grosche, Rechtsfortbildung im Unionsrecht, 2011, S. 1 m.N.
[22] Siehe auch zum Folgenden: Schubert in DHSW (Däubler/Hjort/Schubert/
Wolmerath, Arbeitsrecht 3. Auflage 2013), Art. 267 Rn. 12 – 13.
[23] Herdegen § 8 Rn. 24.
[24] Rebhahn/Grabenwarter § 16.
[25] Willemsen/Sagan: Die Auswirkungen der europäischen Grundrechtecharta
auf das deutsche Arbeitsrecht (NZA 2011, 258).
[26] NZA 2011, 258.
[27]Willemsen/Sagan, NZA 2011, 259.
[28] AaO.
[29] Schubert aaO Rn. 21 m.N.
[30] Willemsen/Sagan, NZA 2011, 263.
[31] So die Vorankündigung von Meyer, Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, 4. Auflage 2014,
[32] Winter, NZA 2013, 476.
[33] EuGH (Große Kammer), Urt. v. 26. 2. 2013 – C-617/10 (Åklagare/Hans
Åkerberg Fransson) EuZW 2013, 302, 303, Rn. 19.
[34] ErfK/Wißmann, Vorb. AEUV Rn. 5
[35] BVerfG, Urt. v. 24. 4. 2013 – 1 BvR 1215/07, NJW 2013, 1499, 1501
Rn. 91.
[36] Winter, NZA 2013, 477, dort Fn. 45:
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2013/Bindung_der_
Mitgliedstaaten_an_EU-Grundrechte_und_EuGH.pdf.
[37] Siehe Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. (2011), § 9 Rn.
82 ff. und Herdegen § 8 Rn. 34 ff.
[38] Schubert aaO Rn. 35.
[39] Schubert Rn. 31.
[40] EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. 7. 2006 – C-212/04 Konstantinos
Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos [ELOG], NZA 2006, 909 ff.
[41] Wank, Auslegung und Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2013, 71
ff.
[42] Wank 72.
[43] NZA 2011, 1426.
[44] Wank 72.
[45] So Bepler in Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, 1. Aufl. 2013, Teil 3
Rn. 129.
[46] BAG, NZA 2011, 1293.
[47] BAG, NZA-RR 2013, 272 Rn. 87.
[48] BAG, 7. Senat, Urt. v. 6. 4. 2011, NZA 2011, 905 ff.
[49] BAG, 7. Senat, Urt. v. 21. 9. 2011, NZA 2012, 255.
[50] Höpfner, Die Reform der sachgrundlosen Befristung durch das BAG –
Arbeitsmarktpolitische Vernunft contra Gesetzestreue, NZA 2011, 893 ff.
[51] Wank, Sachgrundlose Befristung – „Zuvor-Beschäftigung”, Besprechung des
Urteils d. BAG v. 6. 4. 2011 – BAG 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905, RdA
2012, 361.
[52] Höpfner aaO.
[53] 6 Sa 28/13, BeckRS 2013, 72731.
[54] Oppermann § 9 Rn. 182.
[55] Oppermann § 9 Rn. 176.
[56] Alles aus Tonikidis: Grundzüge der richtlinienkonformen Auslegung und
Rechtsfortbildung, JA 2013, 598.
[57] EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. 7. 2006 – C-212/04 Konstantinos
Adeneler u.a./Ellinikos Organismos Galaktos [ELOG], NZA 2006, 909 ff.
[58] BGH, Urteil vom 26. 11. 2008, NJW 2009, 427. Vorausgegangen war ein
Vorlagebeschluss an den EuGH (BGH, NJW 2006, 3200) sowie die
diesbezügliche Entscheidung des EuGH, in der die Vereinbarkeit des § 439
Abs. 3 BGB mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verneint wurde (EuGH,
NJW 2008, 1433 – Quelle AG). In den ersten Reaktionen aus dem Schrifttum
wird die Entscheidung des BGH als „mutiges und richtiges Urteil” bezeichnet
(so Pfeiffer, NJW 2009, 412, 413).
[59] Grosche/Höft, NJOZ 2009, 2305 (NJW 2009, 2416).
[60] Grosche/Höft, NJW 2009, 2416.
[61] Grosche/Höft, NJOZ 2009, 2308.
[62] EuGH (Große Kammer), Urteil vom 22. 11. 2005 – C 144/04 Werner
Mangold/Rüdiger Helm; NZA 2005, 1345.
[63] Herdegen § 8 Rn. 51.
[64] Bauer, NZA 2005, 801, 802; Streinz/Herrmann, Der Fall Mangold – eine
„kopernikanische Wende im Europarecht”?, RdA 2007, 165.
[65] Siehe Hanau, NZA 2010, 1 m.N.
[66] Streinz/Herrmann, RdA 2007, 165.
[67] EuGH, Urteil vom 19. 1. 2010 – C-555/07 Seda Kücükdeveci/Swedex GmbH
& Co. KG, NZA 2010, 85.
[68] Seifert, Mangold und kein Ende – die Entscheidung der Großen Kammer des
EuGH v. 19. 1. 2010 in der Rechtssache Kücükdeveci, EUR 2010, 805.
[69] EuGH, Urteil vom 15.01.2014 – C-176/12, BeckRS 2014, 80030.
[70] Siehe Schubert aaO AEUV Artikel 267 [Vorabentscheidungsverfahren] Rn.
38.
[71] EuGH, Urteil vom 12. 10. 2010 – C-45/09 Gisela Rosenbladt / Oellerking
Gebäudereinigungsges. mbH, NZA 2010, 1167.
[72] Siehe auch Preis, Schlangenlinien in der Rechtsprechung des EuGH zur
Altersdiskriminierung, NZA 2010, 1323.
[73] Herdegen § 8 Rn. 48.
[74] Tonikidis, JA 2013, 601.
[75] Kania/Küttner Rn. 5.
[76] Schubert aaO Rn. 37.
[77] Schubert aaO 36.
[78] Schubert aaO 37.
[79] ErfK/Wißmann, Vorbemerkung zum AEUV Rn. 34.
[80] BVerfG 7.6.2000 E 102, 147 – Bananenmarkt; BVerfG 22.10.1986 E 73, 339,
387 – Solange II; vgl. GG Einl. Rn. 94 f.
[81] BVerfG, 4.10.2011, NJW 2012, 45 Rn. 46.
[82] BVerfG, 6.7.2010, NZA 2010, 995 Rn. 67 ff. – Honeywell – Mangold-Urteil
des EuGH keine verfassungswidrige Kompetenzüberschreitung.
[83] NZA 2006, 1162 = NJW 2006, 3599 L.
[84] Abweichende Meinung des Richters Landau, NZA 2010, 1001 ff.
[85] „Solange II“ Entscheidung des BVerfG, NJW 1987, 577 und Calliess, NJW
2013, 1907.
[86] Herdegen § 9 Rn. 29.
[87] Schwab/Weth/Kerwer, ArbGG, 3 Aufl. (2011), Verfahren vor dem BVerfG
und EUGH Rn. 99, 100.
[88] Kerwer Rn. 98 und Calliess, NJW 2013, 1905.
[89] BAG, NZA 2002, 995.
[90] Kerwer Rn. 128.
[91] Verletzungsverfahren gegen einen Mitgliedsstaat auf Klage der Kommission,
siehe Herdegen, 2. Teil II Rn.4.
[92] Sog. CILFIT-Formel, EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983,
1257.
[93] Britz, NJW 2012, 1313.
[94] Britz, NJW 2012, 1313.
[95] Calliess, NJW 2013, 1907.
[96] BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 25. 2. 2010 – 1 BvR
230/09, NZA 2010, 439, 440; Britz, NJW 2012, 1313, 1314 m.N. auf
BVerfGE 82, 159; BVerfG, NJW 2010, 3422; BVerfG NJW 2011, 1427 m.
Anm. Dzida m. w. Nachw.
[97] BVerfG, NZA 2010, 440; vgl. BVerfGE 82, 159; 82, 195.
[98] BVerfG, NZA 2010, 440; BVerfG, NJW 1988, 1459; BVerfGE 82, 159.
[99] BVerfG, NZA 2010, 440.
[100] Britz, NJW 2012, 1315 m.N. in Fn. 15.
[101] Kerwer Rn. 131.
[102] BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 25. 2. 2010 – 1 BvR
230/09; NZA 2010, 439.
[103] So Kerwer Rn, 131.
[104] Wank 354.
[105] EuGH (Große Kammer), Urt. v. 26. 2. 2013 – C-617/10 (Åklagare/Hans
Åkerberg Fransson), NJW 2013, 1415 ff.
[106] EuZW 2013, 305, Rn. 47.
[107] AAO Rn. 48.
[108] AaO Rn. 45.
[109] Zitiert nach Winter, NZA 2013, 474.
[110] Hanau NZA 2010, 1.
[111] Calliess, NJW 2013, 1910 im „Ausblick“.
[112] Britz, NJW 2012, 1317.
[113] Britz, NJW 2012, 1314, 1315.
[114] NZA 2013, 473.
[115] ErfK/Wißmann,Art. 267 AEUV Rn. 1.
[116] BAG, NZA 2012, 286.
[117] GK-ArbGG/Mikosch § 72 Rn. 32, ErfK/Wißmann Art. 267 AEUV Rn. 28,
29.
[118] ErfK/Wißmann, Art. 267 AEUV Rn. 28,29.
[119] Siehe oben S. 21 En. 49.
[120] Lipinski, NZA 2013, 1245.
[121] Thüsing, NZA 2013, 1248.
[122] Alemo-Herron EuGH, NZA 2013, 835.
[123] Lobinger, NZA 2013, 947.
[124] Mittelbare Diskriminierung bei Rückkehr aus der Elternzeit,
EuGH, Urteil vom 20.06.2013 – C-7/12, BeckRS 2013, 81255.
[125] EuGH, Beschl. v. 13. 6. 2013 – C-415/12 (Bianca Brandes / Land
Niedersachsen), NZA 2013, 775.
[126] FD-ArbR 2013, 344847.
[127] EuGH, Beschluss vom 21.02.2013 – C-194/12, BeckRS 2013, 80434.